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   FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14   

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FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14 (https://dejure.org/2021,44113)
FG Hessen, Entscheidung vom 04.05.2021 - 1 K 195/14 (https://dejure.org/2021,44113)
FG Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 1 K 195/14 (https://dejure.org/2021,44113)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 1a Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 UStG, § 3 Abs. 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder als in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden steuerpflichtigen inländischen Lieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Feststehender Abnehmer als Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.10.2016 - V R 31/15

    Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Die Abläufe der streitigen Lieferungen entsprächen mithin denen, die dem Urteil des BFH vom 20.10.2016 (V R 31/15) zugrunde gelegen hätten, so dass auch vorliegend von in Portugal steuerfreien direkten innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Abnehmer in Deutschland vorlägen.

    In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2017 (Bl. 502 ff. der Akte) trägt die Klägerin vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 20.10.2016 (V R 31/15) und 16.11.2016 (V R 1/16) an keiner Stelle ausgeführt, dass seine Rechtsprechung nur auf Lieferungen über ein Konsignationslager anwendbar sei.

    Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 (Bl. 561 ff. der Akte) trägt die Klägerin vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 20.10.2016 (V R 31/15) und 16.11.2016 (V R 1/16) lediglich ausgeführt, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung aufgrund eines verbindlichen Rechtsgeschäfts feststehen müsse.

    In seinem Schriftsatz vom 25.08.2017 (Bl. 440 ff. der Akte) führt der Beklagte weiterhin aus, die Entscheidung des BFH vom 20.10.2016 (V R 31/15) sei, ebenso wie das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 16.11.2016 (V R 1/16) nur eingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

    (bb) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG eine Versendung an den Abnehmer voraus, der im Zeitpunkt der Versendung nach Maßgabe des der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich die Person des Abnehmers ergibt (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656 und vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rn. 15), feststehen muss.

    Dabei ist ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Abnehmer bei Beginn der Versendung noch nicht verbindlich feststeht (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rn. 23).

    Damit kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf an, dass die Verfügungsmacht bereits mit dem Beginn der Versendung auf den Abnehmer übergeht (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rn. 17 ff.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf abstellt, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil vom 18.11.2010 C-84/09, EU:C:2010:693; BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076; siehe auch Urteil des Senats vom 25.08.2015, 1 K 2519/10 , EFG 2015, 2229).

    Zu dem von ihm konkret entschiedenen Fall der Einlagerung in ein auf Initiative des Abnehmers eingerichtetes Auslieferungslager hat der BFH ausgeführt, dass eine produktionsbedingte Einlagerung für den beim Beginn der Versendung bereits feststehenden Abnehmer für "die nächsten Tage und Wochen" zur Deckung des Warenbedarfs zumindest unter Berücksichtigung eines dem Abnehmer vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Zugriffsrechts die im anderen Mitgliedstaat begonnene Versendung noch nicht unterbreche (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rdn. 18, 19).

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 67/07

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung,

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    In der Sache macht sie im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 setze eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung voraus, dass der Abnehmer der Lieferung bei Beginn der Versendung feststehe.

    Aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 könnten keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07.

    Der Beklagte könne sich mit seinen Ausführungen zur fehlenden Konkretisierung der von der Klägerin geschuldeten Gattungsschuld nicht auf das Urteil des BFH vom 30.07.2008 (XI R 67/07) stützen.

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/16

    Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2017 (Bl. 502 ff. der Akte) trägt die Klägerin vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 20.10.2016 (V R 31/15) und 16.11.2016 (V R 1/16) an keiner Stelle ausgeführt, dass seine Rechtsprechung nur auf Lieferungen über ein Konsignationslager anwendbar sei.

    Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 (Bl. 561 ff. der Akte) trägt die Klägerin vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 20.10.2016 (V R 31/15) und 16.11.2016 (V R 1/16) lediglich ausgeführt, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung aufgrund eines verbindlichen Rechtsgeschäfts feststehen müsse.

    In seinem Schriftsatz vom 25.08.2017 (Bl. 440 ff. der Akte) führt der Beklagte weiterhin aus, die Entscheidung des BFH vom 20.10.2016 (V R 31/15) sei, ebenso wie das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 16.11.2016 (V R 1/16) nur eingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Der BFH umschreibt diesen Vorgang in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag (BFH, Urteil vom 11. März 2020 - XI R 18/18 -,Rn. 32) (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, DStR 2015, 748 und vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BFH/NV 2020, 1195).

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, also die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, DStR 2015, 748 und vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BFH/NV 2020, 1195).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Der BFH umschreibt diesen Vorgang in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag (BFH, Urteil vom 11. März 2020 - XI R 18/18 -,Rn. 32) (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, DStR 2015, 748 und vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BFH/NV 2020, 1195).

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, also die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, DStR 2015, 748 und vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BFH/NV 2020, 1195).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Insoweit habe der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen keine Frist vorsehe, innerhalb derer die Warenbewegung abgeschlossen sein müsse (Urteil vom 18.11.2010 C-84/09).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf abstellt, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil vom 18.11.2010 C-84/09, EU:C:2010:693; BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076; siehe auch Urteil des Senats vom 25.08.2015, 1 K 2519/10 , EFG 2015, 2229).

  • FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10

    § 3 Abs. 6 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Tatsächlich habe der BFH ausgeführt, dass die Einlagerung in ein Auslieferungslager nach Beginn der Versendung an den Abnehmer für die Anwendung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ohne Bedeutung sei und dass das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz in seinem Urteil vom 25.08.2015 ( 1 K 2519/10 ) zutreffend entschieden habe, dass der Umstand, dass die für einen von vorn-herein feststehenden Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Lager zwischengelagert würden, zumindest unter Berücksichtigung eines dem Abnehmer vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Zugriffsrechts der Annahme einer Versendung an den Abnehmer nicht entgegenstehe.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf abstellt, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil vom 18.11.2010 C-84/09, EU:C:2010:693; BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076; siehe auch Urteil des Senats vom 25.08.2015, 1 K 2519/10 , EFG 2015, 2229).

  • FG Niedersachsen, 12.11.2004 - 16 V 137/04

    Vorliegen von Versendungslieferungen; Karusselgeschäfte; Vorsteuerabzug und

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    Gegen das Erfordernis einer Konkretisierung einer vertraglich vereinbarten Gattungsschuld vor Versand für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Versendungslieferung spreche auch der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.11.2004 (16 V 137/04).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 28/11

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    (bb) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG eine Versendung an den Abnehmer voraus, der im Zeitpunkt der Versendung nach Maßgabe des der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich die Person des Abnehmers ergibt (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656 und vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rn. 15), feststehen muss.
  • FG Sachsen, 24.05.2011 - 6 K 2176/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung auch bei sog. gebrochenem Transport

    Auszug aus FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14
    In rechtlicher Hinsicht habe das Sächsische Finanzgericht zur Frage der Verschaffung der Verfügungsmacht und innergemeinschaftlicher Lieferungen in seinem Urteil vom 24.5.2011 (6 K 2176/09) entschieden, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht für die Beurteilung der Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliege, irrelevant sei.
  • FG Niedersachsen, 18.06.2015 - 5 K 335/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen über ein in Deutschland

  • FG Hessen, 21.06.2011 - 1 V 2518/10

    Aussetzung der Vollziehung: Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender

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